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(1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
(2) gesetzliche;
§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter VormundDas gleiche gilt für ein Kind berufen wordendie Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellensofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.
(1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
(2) gesetzliche;
§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter VormundDas gleiche gilt für ein Kind berufen wordendie Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellensofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.