§ 20d B-GlBG

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999

Die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Bildung und FrauenBundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 18.06.2015 bis 07.01.2018

Die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Bildung und FrauenBundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

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