§ 20d B-GlBG Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 20d.Paragraph 20 d,

Die BundeskanzlerinBundesministerin oder der BundeskanzlerBundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.03.2025
§ 20d.Paragraph 20 d,

Die BundeskanzlerinBundesministerin oder der BundeskanzlerBundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

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