§ 36 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
§ 36.Paragraph 36,

Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat. Jede leistende Stelle haftet für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr mitgeteilten Daten.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 15.11.2012 bis 30.12.2023
§ 36.Paragraph 36,

Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat. Jede leistende Stelle haftet für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr mitgeteilten Daten.

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