§ 20 TDBG 2012 Transparenzdatenbankbeirat

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
  2. (2)Absatz 2Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

    (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

    1. 2.Ziffer 2an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
    2. 3.Ziffer 3an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
    3. 4.Ziffer 4an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;an der Evaluierung gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
    4. 5.Ziffer 5an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.

    (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 19, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

    1. 5.Ziffer 5an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
  3. (3)Absatz 3Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter des Bundeskanzlers;
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Datenschutzrates;
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der BRZ GmbH;
    7. 7.Ziffer 7ein Vertreter jedes Landes;
    8. 8.Ziffer 8ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
    9. 9.Ziffer 9ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
  4. (4)Absatz 4Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
  6. (6)Absatz 6Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

Stand vor dem 27.08.2024

In Kraft vom 23.03.2023 bis 27.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
  2. (2)Absatz 2Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

    (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

    1. 2.Ziffer 2an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
    2. 3.Ziffer 3an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
    3. 4.Ziffer 4an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;an der Evaluierung gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
    4. 5.Ziffer 5an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.

    (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 19, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

    1. 5.Ziffer 5an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
  3. (3)Absatz 3Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter des Bundeskanzlers;
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Datenschutzrates;
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der BRZ GmbH;
    7. 7.Ziffer 7ein Vertreter jedes Landes;
    8. 8.Ziffer 8ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
    9. 9.Ziffer 9ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
  4. (4)Absatz 4Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
  6. (6)Absatz 6Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

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