§ 7 TDBG 2012 Ertragsteuerliche Ersparnisse

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErtragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach ertragsteuerlichen Vorschriften, insbesondere des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen ertragsteuerlichen Ersparnisse durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
    1. 1.Ziffer einsSteuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;Steuerbefreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) enthalten sind;
    2. 2.Ziffer 2nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;nicht steuerbare Beträge gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988;
    3. 3.Ziffer 3der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;der Bildungsfreibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, EStG 1988;
    4. 4.Ziffer 4die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß Paragraph 4 a, EStG 1988;
    5. 5.Ziffer 5der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;der Gewinnfreibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988;
    6. 6.Ziffer 6die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;die Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 2, EStG 1988;
    7. 7.Ziffer 7der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988;
    8. 8.Ziffer 8die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988 und gemäß § 23a Abs. 2 KStG 1988;die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß Paragraph 36, EStG 1988 und gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, KStG 1988;
    9. 9.Ziffer 9die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, EStG 1988;
    10. 10.Ziffer 10die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;die Begünstigungen gemäß Paragraph 68, EStG 1988;
    11. 11.Ziffer 11der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;der Landarbeiterfreibetrag gemäß Paragraph 104, EStG 1988;
    12. 12.Ziffer 12der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;der Kinderfreibetrag gemäß Paragraph 106 a, EStG 1988;
    13. 13.Ziffer 13die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, KStG 1988;
    14. 14.Ziffer 14der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 undder Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 23, KStG 1988 und
    15. 15.Ziffer 15die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 23 a, KStG 1988.
  2. (2)Absatz 2Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und Z 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Z 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Ziffer 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß Paragraph 84, EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Ziffer 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.
  3. (2)Absatz 2Für die Bewertung der ertragsteuerlichen Ersparnisse gilt:
    1. 1.Ziffer einsReduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (Paragraph 84, EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
    2. 2.Ziffer 2Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als ertragsteuerliche Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
    3. 3.Ziffer 3Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als ertragsteuerliche Ersparnis.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsErtragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach ertragsteuerlichen Vorschriften, insbesondere des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen ertragsteuerlichen Ersparnisse durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
    1. 1.Ziffer einsSteuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;Steuerbefreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) enthalten sind;
    2. 2.Ziffer 2nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;nicht steuerbare Beträge gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988;
    3. 3.Ziffer 3der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;der Bildungsfreibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, EStG 1988;
    4. 4.Ziffer 4die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß Paragraph 4 a, EStG 1988;
    5. 5.Ziffer 5der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;der Gewinnfreibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988;
    6. 6.Ziffer 6die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;die Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 2, EStG 1988;
    7. 7.Ziffer 7der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988;
    8. 8.Ziffer 8die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988 und gemäß § 23a Abs. 2 KStG 1988;die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß Paragraph 36, EStG 1988 und gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, KStG 1988;
    9. 9.Ziffer 9die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, EStG 1988;
    10. 10.Ziffer 10die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;die Begünstigungen gemäß Paragraph 68, EStG 1988;
    11. 11.Ziffer 11der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;der Landarbeiterfreibetrag gemäß Paragraph 104, EStG 1988;
    12. 12.Ziffer 12der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;der Kinderfreibetrag gemäß Paragraph 106 a, EStG 1988;
    13. 13.Ziffer 13die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, KStG 1988;
    14. 14.Ziffer 14der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 undder Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 23, KStG 1988 und
    15. 15.Ziffer 15die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 23 a, KStG 1988.
  2. (2)Absatz 2Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und Z 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Z 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Ziffer 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß Paragraph 84, EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Ziffer 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.
  3. (2)Absatz 2Für die Bewertung der ertragsteuerlichen Ersparnisse gilt:
    1. 1.Ziffer einsReduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (Paragraph 84, EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
    2. 2.Ziffer 2Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als ertragsteuerliche Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
    3. 3.Ziffer 3Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als ertragsteuerliche Ersparnis.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten