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(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG) gilt
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(3) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Dienstnehmer.
(4) § 332 Abs. 5 und § 333 ASVG gelten auch für die überlassenen Dienstnehmer.
(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG) gilt
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(3) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Dienstnehmer.
(4) § 332 Abs. 5 und § 333 ASVG gelten auch für die überlassenen Dienstnehmer.