Art. 1 § 40b LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Art. 1 § 40b LAG seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 40 b,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Pflichten des Dienstgebers im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Pflichten des Dienstgebers im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, und von Schwerarbeit im Sinne der Paragraphen eins bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel römisch VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 5, der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  1. (2)Absatz 2Als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG) giltAls Beschäftigungsort (Paragraph 30, ASVG) gilt
    1. 1.Ziffer einsbei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und
    2. 2.Ziffer 2bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.
  2. (3)Absatz 3Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Dienstnehmer.Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, und das Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Dienstnehmer.
  3. (4)Absatz 4§ 332 Abs. 5 und § 333 ASVG gelten auch für die überlassenen Dienstnehmer.Paragraph 332, Absatz 5 und Paragraph 333, ASVG gelten auch für die überlassenen Dienstnehmer.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 15.11.2012 bis 30.06.2021
Art. 1 § 40b LAG seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 40 b,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Pflichten des Dienstgebers im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Pflichten des Dienstgebers im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, und von Schwerarbeit im Sinne der Paragraphen eins bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel römisch VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 5, der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  1. (2)Absatz 2Als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG) giltAls Beschäftigungsort (Paragraph 30, ASVG) gilt
    1. 1.Ziffer einsbei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und
    2. 2.Ziffer 2bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.
  2. (3)Absatz 3Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Dienstnehmer.Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, und das Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Dienstnehmer.
  3. (4)Absatz 4§ 332 Abs. 5 und § 333 ASVG gelten auch für die überlassenen Dienstnehmer.Paragraph 332, Absatz 5 und Paragraph 333, ASVG gelten auch für die überlassenen Dienstnehmer.

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