Art. 1 § 40a LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,
    2. 2.Ziffer 2diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
    3. 3.Ziffer 3deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der BeschäftigerDie Bewilligung nach Absatz 2, darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
    1. 1.Ziffer einsgegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder
    2. 2.Ziffer 2unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.Die Bewilligung nach Absatz 2, ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.Die Absatz eins, bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.
Art. 1 § 40a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.11.2012 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,
    2. 2.Ziffer 2diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
    3. 3.Ziffer 3deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der BeschäftigerDie Bewilligung nach Absatz 2, darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
    1. 1.Ziffer einsgegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder
    2. 2.Ziffer 2unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.Die Bewilligung nach Absatz 2, ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.Die Absatz eins, bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.
Art. 1 § 40a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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