Art. 1 § 14d LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 14d.Paragraph 14 d,

(Anm.: AbsArt. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 14d LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (2)Absatz 2(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dienstgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Dienstnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Dienstnehmer entsandt wird, diesem, auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Dienstgeber dem Beauftragten oder dem Dienstnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Dienstnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 3 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dienstgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Dienstnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Dienstnehmer entsandt wird, diesem, auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Dienstgeber dem Beauftragten oder dem Dienstnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Dienstnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 3, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Meldung nach Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Meldung nach Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers,
    2. 2.Ziffer 2Name des im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Beauftragten,Name des im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Beauftragten,
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers,
    4. 4.Ziffer 4die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Dienstnehmer,
    5. 5.Ziffer 5Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
    6. 6.Ziffer 6die Höhe des dem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,
    7. 7.Ziffer 7Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
    8. 8.Ziffer 8die Art der Tätigkeit und Verwendung des Dienstnehmers,
    9. 9.Ziffer 9sofern für die Beschäftigung der entsandten Dienstnehmer im Sitzstaat des Dienstgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
    10. 10.Ziffer 10sofern die entsandten Dienstnehmer im Sitzstaat des Dienstgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
  3. (4)Absatz 4(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dienstgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 3 bezeichnete Beauftragte oder der Dienstnehmer (Abs. 2) haben, sofern für den entsandten Dienstnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Dienstnehmer im Sitzstaat des Dienstgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dienstgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Beauftragte oder der Dienstnehmer (Absatz 2,) haben, sofern für den entsandten Dienstnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 Sitzung 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2, und 3 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Dienstnehmer im Sitzstaat des Dienstgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
  4. (5)Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 4 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Absatz 4, zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
  5. (6)Absatz 6(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Dienstgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Dienstgeber die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
  6. (7)Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen.
  7. (8)Absatz 8(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer als Dienstgeber oder als in Abs. 1 Z 3 bezeichneter Beauftragter(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer als Dienstgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneter Beauftragter
    1. 1.Ziffer einsdie Meldung nach Abs. 2 nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung nach Absatz 2, nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 4 nicht bereithält,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 4, nicht bereithält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Dienstnehmer/innen, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 14d.Paragraph 14 d,

(Anm.: AbsArt. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 14d LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (2)Absatz 2(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dienstgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Dienstnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Dienstnehmer entsandt wird, diesem, auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Dienstgeber dem Beauftragten oder dem Dienstnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Dienstnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 3 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dienstgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Dienstnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Dienstnehmer entsandt wird, diesem, auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Dienstgeber dem Beauftragten oder dem Dienstnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Dienstnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 3, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Meldung nach Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Meldung nach Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers,
    2. 2.Ziffer 2Name des im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Beauftragten,Name des im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Beauftragten,
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers,
    4. 4.Ziffer 4die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Dienstnehmer,
    5. 5.Ziffer 5Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
    6. 6.Ziffer 6die Höhe des dem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,
    7. 7.Ziffer 7Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
    8. 8.Ziffer 8die Art der Tätigkeit und Verwendung des Dienstnehmers,
    9. 9.Ziffer 9sofern für die Beschäftigung der entsandten Dienstnehmer im Sitzstaat des Dienstgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
    10. 10.Ziffer 10sofern die entsandten Dienstnehmer im Sitzstaat des Dienstgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
  3. (4)Absatz 4(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dienstgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 3 bezeichnete Beauftragte oder der Dienstnehmer (Abs. 2) haben, sofern für den entsandten Dienstnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Dienstnehmer im Sitzstaat des Dienstgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dienstgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Beauftragte oder der Dienstnehmer (Absatz 2,) haben, sofern für den entsandten Dienstnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 Sitzung 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2, und 3 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Dienstnehmer im Sitzstaat des Dienstgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
  4. (5)Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 4 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Absatz 4, zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
  5. (6)Absatz 6(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Dienstgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Dienstgeber die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
  6. (7)Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen.
  7. (8)Absatz 8(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer als Dienstgeber oder als in Abs. 1 Z 3 bezeichneter Beauftragter(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer als Dienstgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneter Beauftragter
    1. 1.Ziffer einsdie Meldung nach Abs. 2 nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung nach Absatz 2, nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 4 nicht bereithält,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 4, nicht bereithält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Dienstnehmer/innen, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

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