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(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Dienstgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach § 14a ergebenden Entgeltansprüche des Dienstnehmers14c LAG seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Dienstgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach § 14a ergebenden Entgeltansprüche des Dienstnehmers14c LAG seit 30.06.2021 weggefallen.