Art. 1 § 14c LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 14c.Paragraph 14 c,

(Grundsatzbestimmung) (Anm.: AbsArt. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 14c LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) (Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (2)Absatz 2(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Dienstgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach § 14a ergebenden Entgeltansprüche des Dienstnehmers.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Dienstgeber nach Absatz eins und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach Paragraph 14 a, ergebenden Entgeltansprüche des Dienstnehmers.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 14c.Paragraph 14 c,

(Grundsatzbestimmung) (Anm.: AbsArt. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 14c LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) (Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (2)Absatz 2(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Dienstgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach § 14a ergebenden Entgeltansprüche des Dienstnehmers.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Dienstgeber nach Absatz eins und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach Paragraph 14 a, ergebenden Entgeltansprüche des Dienstnehmers.

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