§ 33 Stmk. L-DBR Dienstpflichten des/der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer/Die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er/Sie hat seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er/Sie hat das dienstliche Fortkommen seiner/ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weit gehend entspricht.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm/ihr unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 65 Abs. 1 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle kann diese Verpflichtung an untergeordnete Leitungsebenen delegieren.Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle kann diese Verpflichtung an untergeordnete Leitungsebenen delegieren.
  4. (3)Absatz 3Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß Paragraph 105, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
  5. (4)Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. 1.Ziffer einswenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(1) Der/Die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er/Sie hat seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er/Sie hat das dienstliche Fortkommen seiner/ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weit gehend entspricht.

(2) Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm/ihr unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer/Die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er/Sie hat seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er/Sie hat das dienstliche Fortkommen seiner/ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weit gehend entspricht.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm/ihr unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 65 Abs. 1 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle kann diese Verpflichtung an untergeordnete Leitungsebenen delegieren.Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle kann diese Verpflichtung an untergeordnete Leitungsebenen delegieren.
  4. (3)Absatz 3Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß Paragraph 105, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
  5. (4)Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. 1.Ziffer einswenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(1) Der/Die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er/Sie hat seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er/Sie hat das dienstliche Fortkommen seiner/ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weit gehend entspricht.

(2) Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm/ihr unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

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