§ 23 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei der Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erhalten Bedienstete, die neu in den Landesdienst eingetreten sind, eine grundsätzliche Information über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Steiermark.

(2) Die Einladung zur Teilnahme am Informationstag erfolgt von amtswegenAmts wegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.06.2021

(1) Bei der Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erhalten Bedienstete, die neu in den Landesdienst eingetreten sind, eine grundsätzliche Information über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Steiermark.

(2) Die Einladung zur Teilnahme am Informationstag erfolgt von amtswegenAmts wegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

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