§ 17 Stmk. L-DBR Nebentätigkeit

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die Bediensteten auf Veranlassung ihrer Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete,
    1. 1.Ziffer einsderen Wochendienstzeit gemäß § 46 herabgesetzt oderderen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 46, herabgesetzt oder
    2. 2.Ziffer 2die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oderdie eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25,, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oder
    3. 3.Ziffer 3die sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 71 befinden,die sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 71, befinden,
    4. 3.Ziffer 3die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nehmen,die eine Karenz gemäß Paragraph 71, in Anspruch nehmen,
    dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 112/2006LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die Bediensteten auf Veranlassung ihrer Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete,
    1. 1.Ziffer einsderen Wochendienstzeit gemäß § 46 herabgesetzt oderderen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 46, herabgesetzt oder
    2. 2.Ziffer 2die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oderdie eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25,, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oder
    3. 3.Ziffer 3die sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 71 befinden,die sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 71, befinden,
    4. 3.Ziffer 3die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nehmen,die eine Karenz gemäß Paragraph 71, in Anspruch nehmen,
    dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 112/2006LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

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