§ 75b TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 Abs. 3 Z 3, 4, 4a Abs. 4, 5, 6 Abs. 2 und 4, 7, 14a Abs. 1, 14b Abs. 2, 14c, 14e bis 14g, 14i bis 14l, 14k Abs. 1 und 18 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012§ 75b TieraerzteG mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraftseit 31.05.2021 weggefallen. § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Bis zu einer Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 Z 3 anzuerkennen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 sind Prüfungen nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen, wobei als Antrittsvoraussetzung der Nachweis einer mindestens 20-stündigen Weiterbildung in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten ausreicht.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die §§ 29 bis 67 – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 – außer Kraft.

(5) § 36 Abs. 6 und 7 bleibt bis zur Angelobung der Delegiertenversammlung nach den Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes (TÄKamG), Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2013 in Kraft.

(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Tierärztekammer-Wahlordnung 2003, BGBl. II Nr. 116, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/2011, außer Kraft.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
(1) Die §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 Abs. 3 Z 3, 4, 4a Abs. 4, 5, 6 Abs. 2 und 4, 7, 14a Abs. 1, 14b Abs. 2, 14c, 14e bis 14g, 14i bis 14l, 14k Abs. 1 und 18 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012§ 75b TieraerzteG mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraftseit 31.05.2021 weggefallen. § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Bis zu einer Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 Z 3 anzuerkennen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 sind Prüfungen nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen, wobei als Antrittsvoraussetzung der Nachweis einer mindestens 20-stündigen Weiterbildung in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten ausreicht.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die §§ 29 bis 67 – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 – außer Kraft.

(5) § 36 Abs. 6 und 7 bleibt bis zur Angelobung der Delegiertenversammlung nach den Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes (TÄKamG), Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2013 in Kraft.

(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Tierärztekammer-Wahlordnung 2003, BGBl. II Nr. 116, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/2011, außer Kraft.

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