Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bis zu einer Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 Z 3 anzuerkennen.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 sind Prüfungen nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen, wobei als Antrittsvoraussetzung der Nachweis einer mindestens 20-stündigen Weiterbildung in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten ausreicht.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die §§ 29 bis 67 – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 – außer Kraft.
(5) § 36 Abs. 6 und 7 bleibt bis zur Angelobung der Delegiertenversammlung nach den Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes (TÄKamG), Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2013 in Kraft.
(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Tierärztekammer-Wahlordnung 2003, BGBl. II Nr. 116, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/2011, außer Kraft.
(2) Bis zu einer Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 Z 3 anzuerkennen.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 sind Prüfungen nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen, wobei als Antrittsvoraussetzung der Nachweis einer mindestens 20-stündigen Weiterbildung in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten ausreicht.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die §§ 29 bis 67 – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 – außer Kraft.
(5) § 36 Abs. 6 und 7 bleibt bis zur Angelobung der Delegiertenversammlung nach den Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes (TÄKamG), Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2013 in Kraft.
(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Tierärztekammer-Wahlordnung 2003, BGBl. II Nr. 116, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/2011, außer Kraft.