§ 51 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Verlängerung der in den §§ 46 und 50 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Muster ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.Für die Verlängerung der in den Paragraphen 46 und 50 Absatz 2, bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Muster ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
  2. (2)Absatz 2Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Absatz 2, sind auf die Flüge gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Für die Verlängerung der in § 50 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 50, Absatz 3, bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 46 und 50 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraphen 46 und 50 Absatz eins und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
§ 51 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.06.2006 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsFür die Verlängerung der in den §§ 46 und 50 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Muster ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.Für die Verlängerung der in den Paragraphen 46 und 50 Absatz 2, bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Muster ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
  2. (2)Absatz 2Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Absatz 2, sind auf die Flüge gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Für die Verlängerung der in § 50 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 50, Absatz 3, bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 46 und 50 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraphen 46 und 50 Absatz eins und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
§ 51 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

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