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(2) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, dass sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(3) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen haben.
(4) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens§ 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
ZLPV 2006 (5weggefallen) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hatseit 01.05.2016 weggefallen.
(2) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, dass sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(3) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen haben.
(4) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens§ 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
ZLPV 2006 (5weggefallen) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hatseit 01.05.2016 weggefallen.