§ 49 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 5 auszuführen.Bei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 4, sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 5, auszuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 46 erstrecken soll.Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 46, erstrecken soll.
§ 49 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.06.2006 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsBei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 5 auszuführen.Bei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 4, sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 5, auszuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 46 erstrecken soll.Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 46, erstrecken soll.
§ 49 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten