§ 48 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph§ 48,

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Luftschiffpiloten sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsLuftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jenes Luftschiffmusters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschiffführung),
  2. 2.Ziffer 2Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. 3.Ziffer 3Navigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompasskunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
  4. 4.Ziffer 4Aerostatik und Aerodynamik,
  5. 5.Ziffer 5Meteorologie (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. 6.Ziffer 6Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. 7.Ziffer 7Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. 8.Ziffer 8Luftrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
  9. 9.Ziffer 9erste Hilfe bei Unfällen.
ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.06.2006 bis 30.04.2016
§ 48.Paragraph§ 48,

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Luftschiffpiloten sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsLuftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jenes Luftschiffmusters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschiffführung),
  2. 2.Ziffer 2Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. 3.Ziffer 3Navigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompasskunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
  4. 4.Ziffer 4Aerostatik und Aerodynamik,
  5. 5.Ziffer 5Meteorologie (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. 6.Ziffer 6Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. 7.Ziffer 7Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. 8.Ziffer 8Luftrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
  9. 9.Ziffer 9erste Hilfe bei Unfällen.
ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

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