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Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 49 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden ZLPV 2006 (Grundberechtigung für Luftschiffpilotenweggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).
Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 49 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden ZLPV 2006 (Grundberechtigung für Luftschiffpilotenweggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).