§ 25 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder einer Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder einer Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (Paragraph 13, Absatz 3,), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).
  2. (2)Absatz 2Wird in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 3 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 2.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 3.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.Wird in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 3 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 2.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 3.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) dürfen Inhaber einer Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Piloten im Inland bei der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen ohne die in Anlage 7 JAR-FCL 2.060 (a) genannten Einschränkungen tätig sein, sofern sie ihre Tauglichkeit durch ein entsprechendes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestelltes gültiges Tauglichkeitszeugnis nachweisen können.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) JAR-FCL 2.125(a) dürfen registrierte Zivilluftfahrerschulen eine PPL (H)-Ausbildung auch mit einmotorigen Hubschraubermustern mit mehr als vier zugelassenen Sitzplätzen durchführen, sofern die maximale Abflugmasse (MTOM) 3.175 kg nicht übersteigt.
§ 25 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 15.03.2009 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder einer Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder einer Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (Paragraph 13, Absatz 3,), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).
  2. (2)Absatz 2Wird in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 3 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 2.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 3.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.Wird in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 3 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 2.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 3.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) dürfen Inhaber einer Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Piloten im Inland bei der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen ohne die in Anlage 7 JAR-FCL 2.060 (a) genannten Einschränkungen tätig sein, sofern sie ihre Tauglichkeit durch ein entsprechendes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestelltes gültiges Tauglichkeitszeugnis nachweisen können.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) JAR-FCL 2.125(a) dürfen registrierte Zivilluftfahrerschulen eine PPL (H)-Ausbildung auch mit einmotorigen Hubschraubermustern mit mehr als vier zugelassenen Sitzplätzen durchführen, sofern die maximale Abflugmasse (MTOM) 3.175 kg nicht übersteigt.
§ 25 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

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