§ 24 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, sowie der Absatz 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,)

  2. (3)Absatz 3Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Absatz eins und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß Paragraph 23, entsprechend anzurechnen.
  3. (4)Absatz 4Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, durchzuführen.
  4. (5)Absatz 5Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Absatz eins und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
  5. (6)Absatz 6Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.Die mit einem Schein gemäß Absatz eins, verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.
§ 24 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, sowie der Absatz 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,)

  2. (3)Absatz 3Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Absatz eins und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß Paragraph 23, entsprechend anzurechnen.
  3. (4)Absatz 4Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, durchzuführen.
  4. (5)Absatz 5Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Absatz eins und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
  5. (6)Absatz 6Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.Die mit einem Schein gemäß Absatz eins, verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.
§ 24 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten