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(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)