§ 20 ZLPV 2006 Anerkennungsscheine

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Sofern in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in Paragraph 40, LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 23 genannten Scheinen entsprechen (PPL(A), CPL(A), MPL(A), ATPL(A)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) umgeschrieben werden.Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in Paragraph 23, genannten Scheinen entsprechen (PPL(A), CPL(A), MPL(A), ATPL(A)) und nicht bereits gemäß Paragraph 41, LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) umgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 25 genannten Scheinen entsprechen (PPL(H), CPL(H), ATPL(H)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 25 in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) umgeschrieben werden.Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in Paragraph 25, genannten Scheinen entsprechen (PPL(H), CPL(H), ATPL(H)) und nicht bereits gemäß Paragraph 41, LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) umgeschrieben werden.
  4. (4)Absatz 4Anerkennungen von in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.Anerkennungen von in Absatz 2, oder Absatz 3, genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Absatz 3, in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.
§ 20.Paragraph 20,

Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in Paragraph 40, LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsSofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Sofern in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in Paragraph 40, LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 23 genannten Scheinen entsprechen (PPL(A), CPL(A), MPL(A), ATPL(A)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) umgeschrieben werden.Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in Paragraph 23, genannten Scheinen entsprechen (PPL(A), CPL(A), MPL(A), ATPL(A)) und nicht bereits gemäß Paragraph 41, LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) umgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 25 genannten Scheinen entsprechen (PPL(H), CPL(H), ATPL(H)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 25 in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) umgeschrieben werden.Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in Paragraph 25, genannten Scheinen entsprechen (PPL(H), CPL(H), ATPL(H)) und nicht bereits gemäß Paragraph 41, LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) umgeschrieben werden.
  4. (4)Absatz 4Anerkennungen von in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.Anerkennungen von in Absatz 2, oder Absatz 3, genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Absatz 3, in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.
§ 20.Paragraph 20,

Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in Paragraph 40, LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

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