§ 17 ZLPV 2006 Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen: Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten jedenfalls zu umfassen:

  1. (1)Absatz einsUnbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten jedenfalls zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
    2. 2.Ziffer 2einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
    3. 3.Ziffer 3einen Nachweis der praktischen Befähigung.
  2. (2)Absatz 2Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 25 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen.Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß Paragraph 23, sind gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß Paragraph 25, sind gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen.
  3. 1.Ziffer einseine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
  4. 2.Ziffer 2einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
  5. 3.Ziffer 3einen Nachweis der praktischen Befähigung.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016
§ 17.Paragraph 17,

Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen: Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten jedenfalls zu umfassen:

  1. (1)Absatz einsUnbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten jedenfalls zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
    2. 2.Ziffer 2einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
    3. 3.Ziffer 3einen Nachweis der praktischen Befähigung.
  2. (2)Absatz 2Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 25 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen.Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß Paragraph 23, sind gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß Paragraph 25, sind gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen.
  3. 1.Ziffer einseine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
  4. 2.Ziffer 2einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
  5. 3.Ziffer 3einen Nachweis der praktischen Befähigung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten