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Legende:
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(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
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(4) Alleinflüge dürfen nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(5) Flugübungen dürfen auch von Personen, welche über keinen Flugschülerausweis verfügen, nach Vollendung des 15. Lebensjahrs auf mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeugen durchgeführt werden, wenn
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(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2007)
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(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
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(4) Alleinflüge dürfen nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(5) Flugübungen dürfen auch von Personen, welche über keinen Flugschülerausweis verfügen, nach Vollendung des 15. Lebensjahrs auf mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeugen durchgeführt werden, wenn
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(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2007)