§ 7 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2, des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Absatz eins a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.
  2. (1a)Absatz eins aUnbeschadet der Bestimmung des Abs. 1b sind zur Ausstellung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchung und flugmedizinischen Beurteilung flugmedizinische Zentren sowie flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) berechtigt.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins b, sind zur Ausstellung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchung und flugmedizinischen Beurteilung flugmedizinische Zentren sowie flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) berechtigt.
  3. (1b)Absatz eins bDie flugmedizinische Untersuchung für die Erstausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) ist von einem flugmedizinischen Zentrum durchzuführen. In solchen Fällen haben die endgültige Beurteilung der Tauglichkeit sowie die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde zu erfolgen.Die flugmedizinische Untersuchung für die Erstausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) ist von einem flugmedizinischen Zentrum durchzuführen. In solchen Fällen haben die endgültige Beurteilung der Tauglichkeit sowie die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
  4. (2)Absatz 2Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß Paragraph 9, der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berechtigt.
  5. (3)Absatz 3Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß Paragraph 9, der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Absatz 2, ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
  6. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Absatz 2,, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
  7. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  8. (6)Absatz 6Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine Dokumentation über jede von ihr durchgeführte flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung des Antragstellers zu führen. Der Inhalt dieser Dokumentation hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden Antrag auf Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses,
    2. 2.Ziffer 2die entsprechenden in Anlage 5 angeführten Formulare und
    3. 3.Ziffer 3sämtliche für die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten relevanten Befunde und sonstigen Unterlagen.
    Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, diese Dokumentation für den im § 51 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, genannten Zeitraum aufzubewahren.Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, diese Dokumentation für den im Paragraph 51, Absatz 3, des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, (ÄrzteG 1998), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, genannten Zeitraum aufzubewahren.
  9. (6a)Absatz 6 aDie flugmedizinische Stelle hat nach jeder durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung einen flugmedizinischen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Dabei gilt als zuständige Behörde jene Behörde, welche für die Erteilung der Berechtigung, für deren Ausübung das Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist, zuständig ist. Wird ein Tauglichkeitszeugnis zur Erlangung eines Flugschülerausweises beantragt, so ist der flugmedizinische Bericht sowohl an jene Behörde, die für die Ausstellung des Flugschülerausweises zuständig ist, als auch jene Behörde, die für Ausstellung des angestrebten Scheines und Erteilung der angestrebten Berechtigung zuständig ist, zu übermitteln. Der flugmedizinische Bericht hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6b bis 6d zu beinhalten:Die flugmedizinische Stelle hat nach jeder durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung einen flugmedizinischen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Dabei gilt als zuständige Behörde jene Behörde, welche für die Erteilung der Berechtigung, für deren Ausübung das Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist, zuständig ist. Wird ein Tauglichkeitszeugnis zur Erlangung eines Flugschülerausweises beantragt, so ist der flugmedizinische Bericht sowohl an jene Behörde, die für die Ausstellung des Flugschülerausweises zuständig ist, als auch jene Behörde, die für Ausstellung des angestrebten Scheines und Erteilung der angestrebten Berechtigung zuständig ist, zu übermitteln. Der flugmedizinische Bericht hat unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 6 b bis 6d zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsfalls der Antragsteller über eine Lizenz verfügt, eine Kopie der Lizenz des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2falls ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, eine Kopie des ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses und
    3. 3.Ziffer 3falls kein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, die Tatsache, dass die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses verweigert wurde.
  10. (6b)Absatz 6 bIn jenen Fällen, in denen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Beurteilung der Tauglichkeit der zuständigen Behörde obliegt oder nach Stellung eines Antrages gemäß § 35 Abs. 2 LFG an die zuständige Behörde, hat die flugmedizinische Stelle die gesamte zur Beurteilung der Tauglichkeit erforderliche flugmedizinische Dokumentation an die zuständige Behörde zu übermitteln.In jenen Fällen, in denen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Beurteilung der Tauglichkeit der zuständigen Behörde obliegt oder nach Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LFG an die zuständige Behörde, hat die flugmedizinische Stelle die gesamte zur Beurteilung der Tauglichkeit erforderliche flugmedizinische Dokumentation an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  11. (6c)Absatz 6 cLiegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der bei seiner flugmedizinischen Untersuchung ermittelten und gemäß Abs. 6 dokumentierten Daten an die zuständige Behörde vor, so ist die flugmedizinische Stelle zur Übermittlung dieser Daten an die zuständige Behörde verpflichtet, sofern die zuständige Behörde nicht gemäß Abs. 6d von der Übermittlung absieht.Liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der bei seiner flugmedizinischen Untersuchung ermittelten und gemäß Absatz 6, dokumentierten Daten an die zuständige Behörde vor, so ist die flugmedizinische Stelle zur Übermittlung dieser Daten an die zuständige Behörde verpflichtet, sofern die zuständige Behörde nicht gemäß Absatz 6 d, von der Übermittlung absieht.
  12. (6d)Absatz 6 dDie Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, bestimmen, dass von der Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a abgesehen werden kann. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 6 zu führende Dokumentation der flugmedizinischen Stellen stichprobenartig zu überprüfen, um die in § 33 Abs. 4 LFG angeführten Kenntnisse zu erlangen.Die Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Absatz 6 a, kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, bestimmen, dass von der Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Absatz 6 a, abgesehen werden kann. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die gemäß Absatz 6, zu führende Dokumentation der flugmedizinischen Stellen stichprobenartig zu überprüfen, um die in Paragraph 33, Absatz 4, LFG angeführten Kenntnisse zu erlangen.
  13. (7)Absatz 7Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
  14. (8)Absatz 8Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.Jene Fachärzte, die nicht im Absatz 7, genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
§ 7 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 15.03.2009 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2, des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Absatz eins a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.
  2. (1a)Absatz eins aUnbeschadet der Bestimmung des Abs. 1b sind zur Ausstellung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchung und flugmedizinischen Beurteilung flugmedizinische Zentren sowie flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) berechtigt.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins b, sind zur Ausstellung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchung und flugmedizinischen Beurteilung flugmedizinische Zentren sowie flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) berechtigt.
  3. (1b)Absatz eins bDie flugmedizinische Untersuchung für die Erstausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) ist von einem flugmedizinischen Zentrum durchzuführen. In solchen Fällen haben die endgültige Beurteilung der Tauglichkeit sowie die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde zu erfolgen.Die flugmedizinische Untersuchung für die Erstausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) ist von einem flugmedizinischen Zentrum durchzuführen. In solchen Fällen haben die endgültige Beurteilung der Tauglichkeit sowie die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
  4. (2)Absatz 2Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß Paragraph 9, der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berechtigt.
  5. (3)Absatz 3Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß Paragraph 9, der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Absatz 2, ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
  6. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Absatz 2,, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
  7. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  8. (6)Absatz 6Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine Dokumentation über jede von ihr durchgeführte flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung des Antragstellers zu führen. Der Inhalt dieser Dokumentation hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden Antrag auf Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses,
    2. 2.Ziffer 2die entsprechenden in Anlage 5 angeführten Formulare und
    3. 3.Ziffer 3sämtliche für die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten relevanten Befunde und sonstigen Unterlagen.
    Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, diese Dokumentation für den im § 51 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, genannten Zeitraum aufzubewahren.Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, diese Dokumentation für den im Paragraph 51, Absatz 3, des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, (ÄrzteG 1998), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, genannten Zeitraum aufzubewahren.
  9. (6a)Absatz 6 aDie flugmedizinische Stelle hat nach jeder durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung einen flugmedizinischen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Dabei gilt als zuständige Behörde jene Behörde, welche für die Erteilung der Berechtigung, für deren Ausübung das Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist, zuständig ist. Wird ein Tauglichkeitszeugnis zur Erlangung eines Flugschülerausweises beantragt, so ist der flugmedizinische Bericht sowohl an jene Behörde, die für die Ausstellung des Flugschülerausweises zuständig ist, als auch jene Behörde, die für Ausstellung des angestrebten Scheines und Erteilung der angestrebten Berechtigung zuständig ist, zu übermitteln. Der flugmedizinische Bericht hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6b bis 6d zu beinhalten:Die flugmedizinische Stelle hat nach jeder durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung einen flugmedizinischen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Dabei gilt als zuständige Behörde jene Behörde, welche für die Erteilung der Berechtigung, für deren Ausübung das Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist, zuständig ist. Wird ein Tauglichkeitszeugnis zur Erlangung eines Flugschülerausweises beantragt, so ist der flugmedizinische Bericht sowohl an jene Behörde, die für die Ausstellung des Flugschülerausweises zuständig ist, als auch jene Behörde, die für Ausstellung des angestrebten Scheines und Erteilung der angestrebten Berechtigung zuständig ist, zu übermitteln. Der flugmedizinische Bericht hat unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 6 b bis 6d zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsfalls der Antragsteller über eine Lizenz verfügt, eine Kopie der Lizenz des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2falls ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, eine Kopie des ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses und
    3. 3.Ziffer 3falls kein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, die Tatsache, dass die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses verweigert wurde.
  10. (6b)Absatz 6 bIn jenen Fällen, in denen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Beurteilung der Tauglichkeit der zuständigen Behörde obliegt oder nach Stellung eines Antrages gemäß § 35 Abs. 2 LFG an die zuständige Behörde, hat die flugmedizinische Stelle die gesamte zur Beurteilung der Tauglichkeit erforderliche flugmedizinische Dokumentation an die zuständige Behörde zu übermitteln.In jenen Fällen, in denen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Beurteilung der Tauglichkeit der zuständigen Behörde obliegt oder nach Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LFG an die zuständige Behörde, hat die flugmedizinische Stelle die gesamte zur Beurteilung der Tauglichkeit erforderliche flugmedizinische Dokumentation an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  11. (6c)Absatz 6 cLiegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der bei seiner flugmedizinischen Untersuchung ermittelten und gemäß Abs. 6 dokumentierten Daten an die zuständige Behörde vor, so ist die flugmedizinische Stelle zur Übermittlung dieser Daten an die zuständige Behörde verpflichtet, sofern die zuständige Behörde nicht gemäß Abs. 6d von der Übermittlung absieht.Liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der bei seiner flugmedizinischen Untersuchung ermittelten und gemäß Absatz 6, dokumentierten Daten an die zuständige Behörde vor, so ist die flugmedizinische Stelle zur Übermittlung dieser Daten an die zuständige Behörde verpflichtet, sofern die zuständige Behörde nicht gemäß Absatz 6 d, von der Übermittlung absieht.
  12. (6d)Absatz 6 dDie Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, bestimmen, dass von der Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a abgesehen werden kann. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 6 zu führende Dokumentation der flugmedizinischen Stellen stichprobenartig zu überprüfen, um die in § 33 Abs. 4 LFG angeführten Kenntnisse zu erlangen.Die Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Absatz 6 a, kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, bestimmen, dass von der Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Absatz 6 a, abgesehen werden kann. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die gemäß Absatz 6, zu führende Dokumentation der flugmedizinischen Stellen stichprobenartig zu überprüfen, um die in Paragraph 33, Absatz 4, LFG angeführten Kenntnisse zu erlangen.
  13. (7)Absatz 7Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
  14. (8)Absatz 8Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.Jene Fachärzte, die nicht im Absatz 7, genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
§ 7 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

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