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(1) Inhaber von Scheinen gemäßder in § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2genannten Zivilluftfahrt-Scheine dürfen bis zum 31. Dezember 2016 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses, dieüber welches sie am 30. April 2016 verfügen, ihre Tauglichkeit gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unterdieser Verordnung in der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäßFassung § 34 Abs. 1 LFGBGBl. II Nr. 260/2012 an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3)nachweisen.
(1) Inhaber von Scheinen gemäßder in § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2genannten Zivilluftfahrt-Scheine dürfen bis zum 31. Dezember 2016 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses, dieüber welches sie am 30. April 2016 verfügen, ihre Tauglichkeit gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unterdieser Verordnung in der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäßFassung § 34 Abs. 1 LFGBGBl. II Nr. 260/2012 an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3)nachweisen.