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(1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, und der in der geltenden FassungAbs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, folgende Zivilluftfahrt-ScheineLizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen:.
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(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
1. | Scheine für Piloten (lit. a bis | |||||||||
a. |
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b. |
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c. |
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d. |
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e. |
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f. |
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g. |
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h. |
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i. |
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j. |
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k. |
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2. | Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal: | |||||||||
a. | Luftfahrzeugwartschein, | |||||||||
b. | Luftfahrzeugwartschein I. Klasse, | |||||||||
c. | Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal, | |||||||||
d. | Flugdienstberaterschein und | |||||||||
e. | Lizenzen |
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
1. | der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder | |||||||||
2. | das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird. |
(1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, und der in der geltenden FassungAbs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, folgende Zivilluftfahrt-ScheineLizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen:.
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(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
1. | Scheine für Piloten (lit. a bis | |||||||||
a. |
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b. |
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c. |
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d. |
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e. |
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g. |
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i. |
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j. |
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k. |
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2. | Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal: | |||||||||
a. | Luftfahrzeugwartschein, | |||||||||
b. | Luftfahrzeugwartschein I. Klasse, | |||||||||
c. | Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal, | |||||||||
d. | Flugdienstberaterschein und | |||||||||
e. | Lizenzen |
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
1. | der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder | |||||||||
2. | das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird. |