§ 1 ZLPV 2006 Arten von Scheinen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
    1. 1.Ziffer einsZivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (Paragraph 26, LFG),
    2. 2.Ziffer 2Flugschülerausweise (§ 51 LFG) undFlugschülerausweise (Paragraph 51, LFG) und
    3. 3.Ziffer 3Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).Anerkennungsscheine (Paragraph 40, LFG).
  2. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 und der in Abs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, und der in Absatz 2, sowie Paragraph eins a, genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.
  3. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsScheine für Piloten (lit. a bis qg) und technisches Bedienungspersonal (lit. qh bis tk):Scheine für Piloten (Litera a bis qg) und technisches Bedienungspersonal (Litera qh bis tk):
      1. a.Litera aPrivatpilotenlizenz (Flugzeug),
      2. b.Litera bBerufspilotenlizenz (Flugzeug),
      3. c.Litera cLinienpilotenlizenz (Flugzeug),
      4. d.Litera dLizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten,
      5. e.Litera eEingeschränkter Privatpilotenschein,
      6. f.Litera fPrivatpilotenlizenz (Hubschrauber),
      7. g.Litera gBerufspilotenlizenz (Hubschrauber),
      8. h.Litera hLinienpilotenlizenz (Hubschrauber),
      9. i.Litera iUltraleichtschein,
      10. ja.Litera jaLuftschiffpilotenscheinUltraleichtschein,
      11. kb.Litera kbFreiballonfahrerschein,
      12. lc.Litera lcSegelfliegerschein,
      13. md.Litera mdFallschirmspringerschein,
      14. ne.Litera neHänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
      15. of.Litera ofSonderpilotenschein,
      16. pg.Litera pgLizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 Sitzung 1,
      17. qh.Litera qhBordnavigatorenschein,
      18. ri.Litera riBordfunkerschein,
      19. sj.Litera sjBordtelefonistenschein und
      20. tk.Litera tkBordtechnikerschein.
    2. 2.Ziffer 2Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
      1. a.Litera aLuftfahrzeugwartschein,
      2. b.Litera bLuftfahrzeugwartschein I. Klasse,Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
      3. c.Litera cTeil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
      4. d.Litera dFlugdienstberaterschein und
      5. e.Litera eLizenzen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21 und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.Lizenzen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 Sitzung 21 und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
      6. e.Litera eLizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 S. 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.Lizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 Sitzung 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 Sitzung 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
  4. (3)Absatz 3Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
  5. (4)Absatz 4Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Form und Inhalt der Scheine gemäß Absatz eins, haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (Paragraph eins a,) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  6. (5)Absatz 5Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.Wem ein Schein gemäß Absatz eins, abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
  7. (6)Absatz 6Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wennDie zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Absatz eins, auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
    2. 2.Ziffer 2das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
    1. 1.Ziffer einsZivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (Paragraph 26, LFG),
    2. 2.Ziffer 2Flugschülerausweise (§ 51 LFG) undFlugschülerausweise (Paragraph 51, LFG) und
    3. 3.Ziffer 3Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).Anerkennungsscheine (Paragraph 40, LFG).
  2. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 und der in Abs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, und der in Absatz 2, sowie Paragraph eins a, genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.
  3. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsScheine für Piloten (lit. a bis qg) und technisches Bedienungspersonal (lit. qh bis tk):Scheine für Piloten (Litera a bis qg) und technisches Bedienungspersonal (Litera qh bis tk):
      1. a.Litera aPrivatpilotenlizenz (Flugzeug),
      2. b.Litera bBerufspilotenlizenz (Flugzeug),
      3. c.Litera cLinienpilotenlizenz (Flugzeug),
      4. d.Litera dLizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten,
      5. e.Litera eEingeschränkter Privatpilotenschein,
      6. f.Litera fPrivatpilotenlizenz (Hubschrauber),
      7. g.Litera gBerufspilotenlizenz (Hubschrauber),
      8. h.Litera hLinienpilotenlizenz (Hubschrauber),
      9. i.Litera iUltraleichtschein,
      10. ja.Litera jaLuftschiffpilotenscheinUltraleichtschein,
      11. kb.Litera kbFreiballonfahrerschein,
      12. lc.Litera lcSegelfliegerschein,
      13. md.Litera mdFallschirmspringerschein,
      14. ne.Litera neHänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
      15. of.Litera ofSonderpilotenschein,
      16. pg.Litera pgLizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 Sitzung 1,
      17. qh.Litera qhBordnavigatorenschein,
      18. ri.Litera riBordfunkerschein,
      19. sj.Litera sjBordtelefonistenschein und
      20. tk.Litera tkBordtechnikerschein.
    2. 2.Ziffer 2Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
      1. a.Litera aLuftfahrzeugwartschein,
      2. b.Litera bLuftfahrzeugwartschein I. Klasse,Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
      3. c.Litera cTeil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
      4. d.Litera dFlugdienstberaterschein und
      5. e.Litera eLizenzen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21 und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.Lizenzen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 Sitzung 21 und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
      6. e.Litera eLizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 S. 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.Lizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 Sitzung 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 Sitzung 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
  4. (3)Absatz 3Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
  5. (4)Absatz 4Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Form und Inhalt der Scheine gemäß Absatz eins, haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (Paragraph eins a,) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  6. (5)Absatz 5Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.Wem ein Schein gemäß Absatz eins, abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
  7. (6)Absatz 6Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wennDie zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Absatz eins, auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
    2. 2.Ziffer 2das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.

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