§ 15 APG Kontoerstgutschrift

Allgemeines Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt berechnet:Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG - wie folgt berechnet:
    1. 1.Ziffer einsZum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) sind zu ermitteln:Zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) sind zu ermitteln:
      1. a)Litera asowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altpension) und
      2. b)Litera bsowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).
    2. 2.Ziffer 2Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:
      1. a)Litera aTeilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;
      2. b)Litera bTeilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.
    3. 3.Ziffer 3Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Berechnung der APG-Pension
    1. 1.Ziffer einswerden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 bis 8 und 10 ASVG (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 6 GSVG, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 BSVG) sowie nach Paragraph 227 a, ASVG (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG (Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, Paragraph 4 a, BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:
      1. a)Litera adie Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 12 bis 18 ASVG (§ 26a GSVG, § 23a BSVG);die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 12 bis 18 ASVG (Paragraph 26 a, GSVG, Paragraph 23 a, BSVG);
      2. b)Litera ban die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag;
      3. c)Litera cals Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - Litera d, Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, d, d, ;,
      4. d)Litera dals Beitragsgrundlage nach § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG geltenals Beitragsgrundlage nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG gelten
        1. aa)Sub-Litera, a, abei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70% der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26 a, AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70% der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100% des Wertes nach lit. aa;bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100% des Wertes nach Litera a, a, ;,
        3. cc)Sub-Litera, c, cbei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92% des Wertes nach lit. aa;bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92% des Wertes nach Litera a, a, ;,
        4. dd)Sub-Litera, d, dbei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100% des Wertes nach lit. aa;bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100% des Wertes nach Litera a, a, ;,
    2. 2.Ziffer 2werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 9 ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;
    3. 3.Ziffer 3werden die Beitragsgrundlagen für die nach § 229b ASVG (§ 116c GSVG, § 107c BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG (§ 116 Abs. 7 GSVG, § 107 Abs. 7 BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG (§ 116 Abs. 9 und 10 GSVG, § 107 Abs. 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz, wobei die dem jeweiligen Jahr zugeordneten Beträge für Studien- und Schulzeiten zusammenzurechnen sind, wenn die Beitragsentrichtung nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 beantragt wird;werden die Beitragsgrundlagen für die nach Paragraph 229 b, ASVG (Paragraph 116 c, GSVG, Paragraph 107 c, BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (Paragraph 116, Absatz 7, GSVG, Paragraph 107, Absatz 7, BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 ASVG (Paragraph 116, Absatz 9 und 10 GSVG, Paragraph 107, Absatz 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz, wobei die dem jeweiligen Jahr zugeordneten Beträge für Studien- und Schulzeiten zusammenzurechnen sind, wenn die Beitragsentrichtung nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, beantragt wird;
    4. 4.Ziffer 4wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
    5. 5.Ziffer 5wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;
    6. 6.Ziffer 6werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;
    7. 7.Ziffer 7werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 6 sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Ziffer 6, sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;
    8. 8.Ziffer 8werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 239 GSVG und nach § 20 FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 239, GSVG und nach Paragraph 20, FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;
    9. 9.Ziffer 9werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für Zeiten nach Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz);werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. römisch VII der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, und für Zeiten nach Art. römisch VII der 33. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz);
    10. 10.Ziffer 10werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet;werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins, Litera c, richtet;
    11. 11.Ziffer 11werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 35 AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Z 1 lit. d sublit. dd gebildet;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 35, AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Ziffer eins, Litera d, Sub-Litera, d, d, gebildet;
    12. 12.Ziffer 12ist für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, § 594 Abs. 4 ASVG (§ 290 Abs. 4 GSVG, § 279 Abs. 7 BSVG) entsprechend anzuwenden.ist für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, Paragraph 594, Absatz 4, ASVG (Paragraph 290, Absatz 4, GSVG, Paragraph 279, Absatz 7, BSVG) entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG behandelt. Überdies ist bei der Berechnung der Altpension § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den Paragraphen 227 und 227a ASVG, nach den Paragraphen 116 und 116a GSVG und nach den Paragraphen 107 und 107a BSVG behandelt. Überdies ist bei der Berechnung der Altpension Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wird von einer in Abs. 1 genannten Person eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter liegt, zu vermindern, und zwarWird von einer in Absatz eins, genannten Person eine Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter liegt, zu vermindern, und zwar
    1. 1.Ziffer einsunter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) undunter Anwendung des Paragraph 261, Absatz 4, ASVG (Paragraph 139, Absatz 4, GSVG, Paragraph 130, Absatz 4, BSVG) in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 23, ASVG (Paragraph 298, Absatz 18, GSVG, Paragraph 287, Absatz 18, BSVG) und
    2. 2.Ziffer 2um 0,175 %.
  5. (5)Absatz 5Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Anteil der APG-Versicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten oder
    2. 2.Ziffer 2der Anteil der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten
    weniger als 5% oder weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Z 1 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Z 2 ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.weniger als 5% oder weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Ziffer eins, ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Ziffer 2, ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.
  6. (6)Absatz 6Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9 anzuwenden.Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG, Paragraph 298, Absatz 12, GSVG und Paragraph 287, Absatz 12, BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach Paragraph 5, zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Absatz eins, Ziffer 3, ermittelten Leistung ist ausschließlich Paragraph 9, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, ist diese als APG-Pension nach Paragraph 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.
  8. (1)Absatz einsFür Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
  9. (2)Absatz 2Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist (als Ausgangsbetrag) das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, das sich unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass
    1. 1.Ziffer einsals Bemessungsgrundlage abweichend von den §§ 238 Abs. 1 erster Satz ASVG, 122 Abs. 1 erster Satz GSVG und 113 Abs. 1 erster Satz BSVG die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, heranzuziehen ist;als Bemessungsgrundlage abweichend von den Paragraphen 238, Absatz eins, erster Satz ASVG, 122 Absatz eins, erster Satz GSVG und 113 Absatz eins, erster Satz BSVG die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, heranzuziehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 238 Abs. 2 ASVG, 122 Abs. 2 GSVG und 113 Abs. 2 BSVG über die Verminderung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nicht anzuwenden sind;die Paragraphen 238, Absatz 2, ASVG, 122 Absatz 2, GSVG und 113 Absatz 2, BSVG über die Verminderung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nicht anzuwenden sind;
    3. 3.Ziffer 3für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind; dabei sind Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, 3 Abs. 3 GSVG und 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, 116 und 116a GSVG sowie 107 und 107a BSVG zu behandeln, und zwar unter Anwendung des § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind; dabei sind Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, 3 Absatz 3, GSVG und 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den Paragraphen 227 und 227a ASVG, 116 und 116a GSVG sowie 107 und 107a BSVG zu behandeln, und zwar unter Anwendung des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;
    4. 4.Ziffer 4als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den §§ 239 und 607 Abs. 6 ASVG, 123 und 298 Abs. 6 GSVG sowie 114 und 287 Abs. 6 BSVG die Bemessungsgrundlage nach Z 1, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70% erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für das Jahr 2014 heranzuziehen ist;als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den Paragraphen 239 und 607 Absatz 6, ASVG, 123 und 298 Absatz 6, GSVG sowie 114 und 287 Absatz 6, BSVG die Bemessungsgrundlage nach Ziffer eins,, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70% erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG für das Jahr 2014 heranzuziehen ist;
    5. 5.Ziffer 5die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den §§ 242 ASVG, 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten sind;die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den Paragraphen 242, ASVG, 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten sind;
    6. 6.Ziffer 6ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG sowie ein monatlicher Leistungszuschlag nach § 284 Z 1 ASVG nicht zu berücksichtigen ist;ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG sowie ein monatlicher Leistungszuschlag nach Paragraph 284, Ziffer eins, ASVG nicht zu berücksichtigen ist;
    7. 7.Ziffer 7die §§ 607 Abs. 23 ASVG, 298 Abs. 18 GSVG und 287 Abs. 18 BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;die Paragraphen 607, Absatz 23, ASVG, 298 Absatz 18, GSVG und 287 Absatz 18, BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;
    8. 8.Ziffer 8noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen
      1. a)Litera anach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;
      2. b)Litera bnach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;
    die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.die Paragraphen 25, Absatz 7, GSVG und 23 Absatz 12, BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.
  10. (3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe, gerundet auf Cent, bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 2, ermittelte Pensionshöhe, gerundet auf Cent, bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
  11. (4)Absatz 4Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters (als Vergleichsbetrag) das Ausmaß der Alterspension, das sich bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage sowie unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass
    1. 1.Ziffer einsein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG nicht zu berücksichtigen ist;ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG nicht zu berücksichtigen ist;
    2. 2.Ziffer 2noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen
      1. a)Litera anach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;
      2. b)Litera bnach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;
  1. (5)Absatz 5Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung, gerundet auf Cent, bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 4, ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung, gerundet auf Cent, bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
  2. (6)Absatz 6Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Abs. 7 vervielfachte Vergleichsbetrag.Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Absatz 7, vervielfachte Vergleichsbetrag.
  3. (7)Absatz 7Ist der Ausgangsbetrag einer Person, die einem in der linken Spalte genannten Jahrgang angehört,
    1. 1.Ziffer einsniedriger als der mit dem in der mittleren Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift;
    2. 2.Ziffer 2höher als der mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift:

1955 …………….. 98,5 % …………….. 101,5 %

1956 …………….. 98,3 % …………….. 101,7 %

1957 …………….. 98,1 % …………….. 101,9 %

1958 …………….. 97,9 % …………….. 102,1 %

1959 …………….. 97,7 % …………….. 102,3 %

1960 …………….. 97,5 % …………….. 102,5 %

1961 …………….. 97,3 % …………….. 102,7 %

1962 …………….. 97,1 % …………….. 102,9 %

1963 …………….. 96,9 % …………….. 103,1 %

1964 …………….. 96,7 % …………….. 103,3 %

ab 1965 ………..... 96,5 % …………….. 103,5 %

  1. (8)Absatz 8Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
    1. 1.Ziffer einsbei einem Stichtag im Jahr 2014: 85 % (92 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),
    2. 2.Ziffer 2bei einem Stichtag im Jahr 2015: 83 % (90 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),
    3. 3.Ziffer 3bei einem Stichtag im Jahr 2016: 81 % (88 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung).
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt berechnet:Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG - wie folgt berechnet:
    1. 1.Ziffer einsZum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) sind zu ermitteln:Zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) sind zu ermitteln:
      1. a)Litera asowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altpension) und
      2. b)Litera bsowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).
    2. 2.Ziffer 2Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:
      1. a)Litera aTeilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;
      2. b)Litera bTeilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.
    3. 3.Ziffer 3Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Berechnung der APG-Pension
    1. 1.Ziffer einswerden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 bis 8 und 10 ASVG (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 6 GSVG, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 BSVG) sowie nach Paragraph 227 a, ASVG (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG (Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, Paragraph 4 a, BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:
      1. a)Litera adie Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 12 bis 18 ASVG (§ 26a GSVG, § 23a BSVG);die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 12 bis 18 ASVG (Paragraph 26 a, GSVG, Paragraph 23 a, BSVG);
      2. b)Litera ban die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag;
      3. c)Litera cals Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - Litera d, Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, d, d, ;,
      4. d)Litera dals Beitragsgrundlage nach § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG geltenals Beitragsgrundlage nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG gelten
        1. aa)Sub-Litera, a, abei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70% der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26 a, AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70% der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100% des Wertes nach lit. aa;bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100% des Wertes nach Litera a, a, ;,
        3. cc)Sub-Litera, c, cbei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92% des Wertes nach lit. aa;bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92% des Wertes nach Litera a, a, ;,
        4. dd)Sub-Litera, d, dbei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100% des Wertes nach lit. aa;bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100% des Wertes nach Litera a, a, ;,
    2. 2.Ziffer 2werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 9 ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;
    3. 3.Ziffer 3werden die Beitragsgrundlagen für die nach § 229b ASVG (§ 116c GSVG, § 107c BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG (§ 116 Abs. 7 GSVG, § 107 Abs. 7 BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG (§ 116 Abs. 9 und 10 GSVG, § 107 Abs. 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz, wobei die dem jeweiligen Jahr zugeordneten Beträge für Studien- und Schulzeiten zusammenzurechnen sind, wenn die Beitragsentrichtung nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 beantragt wird;werden die Beitragsgrundlagen für die nach Paragraph 229 b, ASVG (Paragraph 116 c, GSVG, Paragraph 107 c, BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (Paragraph 116, Absatz 7, GSVG, Paragraph 107, Absatz 7, BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 ASVG (Paragraph 116, Absatz 9 und 10 GSVG, Paragraph 107, Absatz 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz, wobei die dem jeweiligen Jahr zugeordneten Beträge für Studien- und Schulzeiten zusammenzurechnen sind, wenn die Beitragsentrichtung nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, beantragt wird;
    4. 4.Ziffer 4wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
    5. 5.Ziffer 5wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;
    6. 6.Ziffer 6werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;
    7. 7.Ziffer 7werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 6 sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Ziffer 6, sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;
    8. 8.Ziffer 8werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 239 GSVG und nach § 20 FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 239, GSVG und nach Paragraph 20, FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;
    9. 9.Ziffer 9werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für Zeiten nach Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz);werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. römisch VII der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, und für Zeiten nach Art. römisch VII der 33. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz);
    10. 10.Ziffer 10werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet;werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins, Litera c, richtet;
    11. 11.Ziffer 11werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 35 AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Z 1 lit. d sublit. dd gebildet;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 35, AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Ziffer eins, Litera d, Sub-Litera, d, d, gebildet;
    12. 12.Ziffer 12ist für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, § 594 Abs. 4 ASVG (§ 290 Abs. 4 GSVG, § 279 Abs. 7 BSVG) entsprechend anzuwenden.ist für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, Paragraph 594, Absatz 4, ASVG (Paragraph 290, Absatz 4, GSVG, Paragraph 279, Absatz 7, BSVG) entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG behandelt. Überdies ist bei der Berechnung der Altpension § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den Paragraphen 227 und 227a ASVG, nach den Paragraphen 116 und 116a GSVG und nach den Paragraphen 107 und 107a BSVG behandelt. Überdies ist bei der Berechnung der Altpension Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wird von einer in Abs. 1 genannten Person eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter liegt, zu vermindern, und zwarWird von einer in Absatz eins, genannten Person eine Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter liegt, zu vermindern, und zwar
    1. 1.Ziffer einsunter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) undunter Anwendung des Paragraph 261, Absatz 4, ASVG (Paragraph 139, Absatz 4, GSVG, Paragraph 130, Absatz 4, BSVG) in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 23, ASVG (Paragraph 298, Absatz 18, GSVG, Paragraph 287, Absatz 18, BSVG) und
    2. 2.Ziffer 2um 0,175 %.
  5. (5)Absatz 5Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Anteil der APG-Versicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten oder
    2. 2.Ziffer 2der Anteil der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten
    weniger als 5% oder weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Z 1 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Z 2 ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.weniger als 5% oder weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Ziffer eins, ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Ziffer 2, ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.
  6. (6)Absatz 6Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9 anzuwenden.Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG, Paragraph 298, Absatz 12, GSVG und Paragraph 287, Absatz 12, BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach Paragraph 5, zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Absatz eins, Ziffer 3, ermittelten Leistung ist ausschließlich Paragraph 9, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, ist diese als APG-Pension nach Paragraph 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.
  8. (1)Absatz einsFür Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
  9. (2)Absatz 2Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist (als Ausgangsbetrag) das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, das sich unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass
    1. 1.Ziffer einsals Bemessungsgrundlage abweichend von den §§ 238 Abs. 1 erster Satz ASVG, 122 Abs. 1 erster Satz GSVG und 113 Abs. 1 erster Satz BSVG die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, heranzuziehen ist;als Bemessungsgrundlage abweichend von den Paragraphen 238, Absatz eins, erster Satz ASVG, 122 Absatz eins, erster Satz GSVG und 113 Absatz eins, erster Satz BSVG die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, heranzuziehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 238 Abs. 2 ASVG, 122 Abs. 2 GSVG und 113 Abs. 2 BSVG über die Verminderung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nicht anzuwenden sind;die Paragraphen 238, Absatz 2, ASVG, 122 Absatz 2, GSVG und 113 Absatz 2, BSVG über die Verminderung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nicht anzuwenden sind;
    3. 3.Ziffer 3für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind; dabei sind Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, 3 Abs. 3 GSVG und 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, 116 und 116a GSVG sowie 107 und 107a BSVG zu behandeln, und zwar unter Anwendung des § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind; dabei sind Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, 3 Absatz 3, GSVG und 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den Paragraphen 227 und 227a ASVG, 116 und 116a GSVG sowie 107 und 107a BSVG zu behandeln, und zwar unter Anwendung des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;
    4. 4.Ziffer 4als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den §§ 239 und 607 Abs. 6 ASVG, 123 und 298 Abs. 6 GSVG sowie 114 und 287 Abs. 6 BSVG die Bemessungsgrundlage nach Z 1, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70% erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für das Jahr 2014 heranzuziehen ist;als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den Paragraphen 239 und 607 Absatz 6, ASVG, 123 und 298 Absatz 6, GSVG sowie 114 und 287 Absatz 6, BSVG die Bemessungsgrundlage nach Ziffer eins,, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70% erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG für das Jahr 2014 heranzuziehen ist;
    5. 5.Ziffer 5die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den §§ 242 ASVG, 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten sind;die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den Paragraphen 242, ASVG, 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten sind;
    6. 6.Ziffer 6ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG sowie ein monatlicher Leistungszuschlag nach § 284 Z 1 ASVG nicht zu berücksichtigen ist;ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG sowie ein monatlicher Leistungszuschlag nach Paragraph 284, Ziffer eins, ASVG nicht zu berücksichtigen ist;
    7. 7.Ziffer 7die §§ 607 Abs. 23 ASVG, 298 Abs. 18 GSVG und 287 Abs. 18 BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;die Paragraphen 607, Absatz 23, ASVG, 298 Absatz 18, GSVG und 287 Absatz 18, BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;
    8. 8.Ziffer 8noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen
      1. a)Litera anach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;
      2. b)Litera bnach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;
    die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.die Paragraphen 25, Absatz 7, GSVG und 23 Absatz 12, BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.
  10. (3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe, gerundet auf Cent, bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 2, ermittelte Pensionshöhe, gerundet auf Cent, bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
  11. (4)Absatz 4Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters (als Vergleichsbetrag) das Ausmaß der Alterspension, das sich bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage sowie unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass
    1. 1.Ziffer einsein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG nicht zu berücksichtigen ist;ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG nicht zu berücksichtigen ist;
    2. 2.Ziffer 2noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen
      1. a)Litera anach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;
      2. b)Litera bnach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;
  1. (5)Absatz 5Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung, gerundet auf Cent, bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 4, ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung, gerundet auf Cent, bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
  2. (6)Absatz 6Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Abs. 7 vervielfachte Vergleichsbetrag.Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Absatz 7, vervielfachte Vergleichsbetrag.
  3. (7)Absatz 7Ist der Ausgangsbetrag einer Person, die einem in der linken Spalte genannten Jahrgang angehört,
    1. 1.Ziffer einsniedriger als der mit dem in der mittleren Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift;
    2. 2.Ziffer 2höher als der mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift:

1955 …………….. 98,5 % …………….. 101,5 %

1956 …………….. 98,3 % …………….. 101,7 %

1957 …………….. 98,1 % …………….. 101,9 %

1958 …………….. 97,9 % …………….. 102,1 %

1959 …………….. 97,7 % …………….. 102,3 %

1960 …………….. 97,5 % …………….. 102,5 %

1961 …………….. 97,3 % …………….. 102,7 %

1962 …………….. 97,1 % …………….. 102,9 %

1963 …………….. 96,9 % …………….. 103,1 %

1964 …………….. 96,7 % …………….. 103,3 %

ab 1965 ………..... 96,5 % …………….. 103,5 %

  1. (8)Absatz 8Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
    1. 1.Ziffer einsbei einem Stichtag im Jahr 2014: 85 % (92 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),
    2. 2.Ziffer 2bei einem Stichtag im Jahr 2015: 83 % (90 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),
    3. 3.Ziffer 3bei einem Stichtag im Jahr 2016: 81 % (88 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung).
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift.

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