§ 3 APG Versicherungszeiten

Allgemeines Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVersicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach dem 31. Dezember 2004 erworbene
    1. 1.Ziffer einsZeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g, j und jk ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g, j und jk ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, nach Paragraph 4 a, BSVG und nach Art. römisch II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
  2. (2)Absatz 2Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach § 506a ASVG.Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach Paragraph 506 a, ASVG.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2017
  1. (1)Absatz einsVersicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach dem 31. Dezember 2004 erworbene
    1. 1.Ziffer einsZeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g, j und jk ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g, j und jk ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, nach Paragraph 4 a, BSVG und nach Art. römisch II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
  2. (2)Absatz 2Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach § 506a ASVG.Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach Paragraph 506 a, ASVG.

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