§ 24a BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Jeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind auch die Ausgaben von natürlichen Personen und PersonengruppenParagraph 24 a, die einen Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten unterstützen, einzurechnen.

(2) Wahlwerber sowie natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 können für den Wahlkampf Spenden im Sinne des § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl. Nr. 59/2012 annehmen und haben diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzugeben:

1.

Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,

2.

Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,

3.

Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und

4.

Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.

(3) Spenden, deren Gesamtbetrag den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen.

(4) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, und Zuwendungen von politischen Parteien sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, bis spätestens 1 Woche vor dem Wahltag offenzulegen. Diese Offenlegung hat unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auf der Website des Wahlwerbers oder der Website der natürlichen Personen oder der Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützen, zu erfolgen.

(5) Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 dürfen keine Spenden annehmen von:

1.

parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

2.

Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3.

öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.

gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

5.

Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

6.

ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

7.

natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

8.

anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,

9.

natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,

10.

natürlichen oder juristische Personen, die dem Wahlwerber oder natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11.

Dritten, die Spenden gegen ein vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu zahlendes Entgelt für den Wahlwerber oder für natürliche oder juristische Personen, die den Wahlwerber unterstützen, einwerben wollen.

(6) Wer als Wahlwerber oder natürliche Person oder als Mitglied einer Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, vorsätzlich

1.

eine Spende entgegen Abs. 3 nicht ausweist oder

2.

eine Spende entgegen Abs. 4 annimmt und nicht meldet oder

3.

eine Spende entgegen Abs. 5 annimmt oder

4.

eine erhaltene Spende zur Umgehung von Abs. 3, 4 oder 5 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Zusätzlich ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(7) Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors offenzulegen. § 2 Z 6 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sponsoring für Wahlwerber zum Amt des Bundespräsidenten oder für natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erfasst ist. Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten offenzulegen. § 2 Z 7 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Inserate in Medien, deren Medieninhaber der Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, sind, erfasst werden. Für die Art und Weise der Offenlegung von Sponsoring und Inseraten gilt Abs. 4 zweiter Satz.

(8) Für die Beschränkung der Ausgaben für Wahlwerbung gemäß Abs. 1, die Regelungen über Spenden gemäß Abs. 2, 3 und 5 sowie die Verpflichtungen zur Offenlegung von Sponsoring und Inseraten ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag des für den Wahlwerber letzten Wahlgangs maßgeblich.

(9) (Verfassungsbestimmung) Nach Abs. 5 unzulässige Spenden sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach dem Wahltag, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. Der Rechnungshof leitet die eingegangenen Beträge zu Beginn unverzüglich an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(10) (Verfassungsbestimmung) Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten sowie natürliche Personen oder Personengruppen, die einen Wahlwerber unterstützen, haben die nach Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 erzielten Einnahmen in separaten Listen zu erfassen. Die Listen sind ferner von einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen und dem Rechnungshof bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln.

(11) (Verfassungsbestimmung) Die von einem Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu erstellenden Listen unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes. Der Rechnungshof hat deren ziffernmäßige Richtigkeit und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(12) (Verfassungsbestimmung) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass ihm übermittelte Listen den Anforderungen der Abs. 2 bis 5 und 7 entsprechen, sind diese auf der Website des Rechnungshofes und der Website des Wahlwerbers oder der natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu veröffentlichen. Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass darin enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist dem betroffenen Wahlwerber oder den natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von dem Wahlwerber oder der natürlichen Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.

(13) (Verfassungsbestimmung) Räumt die nach Abs. 12 vorgelegte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftsprüfer übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Spendenliste zu beauftragen. Der Wahlwerber oder die natürliche Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

(14) (Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof hat unter Berücksichtigung der Prüfung nach Abs. 13 das Ergebnis seiner Feststellungen auf seiner Website zu veröffentlichen.

(15) (Verfassungsbestimmung) Die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz obliegt dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 05.07.2012 bis 31.12.2023
(1) Jeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind auch die Ausgaben von natürlichen Personen und PersonengruppenParagraph 24 a, die einen Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten unterstützen, einzurechnen.

(2) Wahlwerber sowie natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 können für den Wahlkampf Spenden im Sinne des § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl. Nr. 59/2012 annehmen und haben diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzugeben:

1.

Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,

2.

Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,

3.

Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und

4.

Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.

(3) Spenden, deren Gesamtbetrag den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen.

(4) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, und Zuwendungen von politischen Parteien sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, bis spätestens 1 Woche vor dem Wahltag offenzulegen. Diese Offenlegung hat unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auf der Website des Wahlwerbers oder der Website der natürlichen Personen oder der Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützen, zu erfolgen.

(5) Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 dürfen keine Spenden annehmen von:

1.

parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

2.

Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3.

öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.

gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

5.

Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

6.

ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

7.

natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

8.

anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,

9.

natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,

10.

natürlichen oder juristische Personen, die dem Wahlwerber oder natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11.

Dritten, die Spenden gegen ein vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu zahlendes Entgelt für den Wahlwerber oder für natürliche oder juristische Personen, die den Wahlwerber unterstützen, einwerben wollen.

(6) Wer als Wahlwerber oder natürliche Person oder als Mitglied einer Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, vorsätzlich

1.

eine Spende entgegen Abs. 3 nicht ausweist oder

2.

eine Spende entgegen Abs. 4 annimmt und nicht meldet oder

3.

eine Spende entgegen Abs. 5 annimmt oder

4.

eine erhaltene Spende zur Umgehung von Abs. 3, 4 oder 5 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Zusätzlich ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(7) Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors offenzulegen. § 2 Z 6 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sponsoring für Wahlwerber zum Amt des Bundespräsidenten oder für natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erfasst ist. Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten offenzulegen. § 2 Z 7 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Inserate in Medien, deren Medieninhaber der Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, sind, erfasst werden. Für die Art und Weise der Offenlegung von Sponsoring und Inseraten gilt Abs. 4 zweiter Satz.

(8) Für die Beschränkung der Ausgaben für Wahlwerbung gemäß Abs. 1, die Regelungen über Spenden gemäß Abs. 2, 3 und 5 sowie die Verpflichtungen zur Offenlegung von Sponsoring und Inseraten ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag des für den Wahlwerber letzten Wahlgangs maßgeblich.

(9) (Verfassungsbestimmung) Nach Abs. 5 unzulässige Spenden sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach dem Wahltag, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. Der Rechnungshof leitet die eingegangenen Beträge zu Beginn unverzüglich an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(10) (Verfassungsbestimmung) Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten sowie natürliche Personen oder Personengruppen, die einen Wahlwerber unterstützen, haben die nach Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 erzielten Einnahmen in separaten Listen zu erfassen. Die Listen sind ferner von einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen und dem Rechnungshof bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln.

(11) (Verfassungsbestimmung) Die von einem Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu erstellenden Listen unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes. Der Rechnungshof hat deren ziffernmäßige Richtigkeit und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(12) (Verfassungsbestimmung) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass ihm übermittelte Listen den Anforderungen der Abs. 2 bis 5 und 7 entsprechen, sind diese auf der Website des Rechnungshofes und der Website des Wahlwerbers oder der natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu veröffentlichen. Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass darin enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist dem betroffenen Wahlwerber oder den natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von dem Wahlwerber oder der natürlichen Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.

(13) (Verfassungsbestimmung) Räumt die nach Abs. 12 vorgelegte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftsprüfer übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Spendenliste zu beauftragen. Der Wahlwerber oder die natürliche Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

(14) (Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof hat unter Berücksichtigung der Prüfung nach Abs. 13 das Ergebnis seiner Feststellungen auf seiner Website zu veröffentlichen.

(15) (Verfassungsbestimmung) Die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz obliegt dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat.

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