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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 5 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:
Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
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Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
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(3) Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 14 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:
Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.
(4) Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des § 14 zu informieren.
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(2) Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 5 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:
Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
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Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
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(3) Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 14 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:
Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.
(4) Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des § 14 zu informieren.