§ 16 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 4 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt, dass die Nummernübertragungsinformation folgende Angaben zu enthalten hat:Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 4, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt, dass die Nummernübertragungsinformation folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsden Hinweis darauf, dass der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber durch die Portierung nicht beendet wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht) aufrecht bleibt,
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis darauf, dass der Vertrag mittels der übertragenen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber nicht mehr genutzt werden kann,
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis darauf, dass im Vertrag vereinbarte Bonifikationen nicht mehr genutzt werden können,
    4. 4.Ziffer 4eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer, die Summe der sich daraus ergebenden Grundentgelte sowie der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt,
    5. 5.Ziffer 5die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
    6. 6.Ziffer 6die Kosten einer allfälligen vorzeitigen Kündigung,
    7. 7.Ziffer 7allenfalls anfallende Simlock-Kosten.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 5 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 5, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:

    Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:

    1. 1.Ziffer einsdie zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Dienstebetreiber nicht zur Nutzung einem Teilnehmer überlassen worden;
    2. 2.Ziffer 2die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer vergeben;
    3. 3.Ziffer 3für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
    4. 4.Ziffer 4der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist später als 60 Tage nach Antragstellung.

    Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

    1. 1.Ziffer einsbei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
    2. 2.Ziffer 2innerhalb einer Kündigungsfrist;
    3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer;
    4. 4.Ziffer 4bei Verzicht des Teilnehmers auf Nummernübertragung;
    5. 5.Ziffer 5bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen;
    6. 6.Ziffer 6bei Vorliegen besonderer Vertragstypen.
  3. (3)Absatz 3Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 14 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 14, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:

    Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.

  4. (4)Absatz 4Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des § 14 zu informieren.Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des Paragraph 14, zu informieren.
§ 16 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsIm Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 4 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt, dass die Nummernübertragungsinformation folgende Angaben zu enthalten hat:Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 4, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt, dass die Nummernübertragungsinformation folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsden Hinweis darauf, dass der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber durch die Portierung nicht beendet wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht) aufrecht bleibt,
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis darauf, dass der Vertrag mittels der übertragenen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber nicht mehr genutzt werden kann,
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis darauf, dass im Vertrag vereinbarte Bonifikationen nicht mehr genutzt werden können,
    4. 4.Ziffer 4eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer, die Summe der sich daraus ergebenden Grundentgelte sowie der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt,
    5. 5.Ziffer 5die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
    6. 6.Ziffer 6die Kosten einer allfälligen vorzeitigen Kündigung,
    7. 7.Ziffer 7allenfalls anfallende Simlock-Kosten.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 5 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 5, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:

    Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:

    1. 1.Ziffer einsdie zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Dienstebetreiber nicht zur Nutzung einem Teilnehmer überlassen worden;
    2. 2.Ziffer 2die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer vergeben;
    3. 3.Ziffer 3für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
    4. 4.Ziffer 4der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist später als 60 Tage nach Antragstellung.

    Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

    1. 1.Ziffer einsbei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
    2. 2.Ziffer 2innerhalb einer Kündigungsfrist;
    3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer;
    4. 4.Ziffer 4bei Verzicht des Teilnehmers auf Nummernübertragung;
    5. 5.Ziffer 5bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen;
    6. 6.Ziffer 6bei Vorliegen besonderer Vertragstypen.
  3. (3)Absatz 3Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 14 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 14, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:

    Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.

  4. (4)Absatz 4Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des § 14 zu informieren.Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des Paragraph 14, zu informieren.
§ 16 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

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