§ 14 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs ist untersagt, am Beginn des Gesprächs eine Ansage wiederzugeben, sofern die Ansage abhängig von der Portierung eines Anschlusses ist.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber hat jedoch eine kostenlose Ansage auf ein gesondertes Verlangen des Teilnehmers kostenfrei zu schalten, wenn diese tariflich relevant ist. Die Schaltung der Ansage hat, ausgenommen der Fälle in Abs. 3, dauerhaft zu erfolgen.Der Betreiber hat jedoch eine kostenlose Ansage auf ein gesondertes Verlangen des Teilnehmers kostenfrei zu schalten, wenn diese tariflich relevant ist. Die Schaltung der Ansage hat, ausgenommen der Fälle in Absatz 3,, dauerhaft zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Betreiber von festen Telefondiensten können hinsichtlich der Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG sind, der Verpflichtung gemäß Abs. 2 auch dahingehend nachkommen, dass die Aktivierung der Ansage durch Wahl eines Präfixes vor der Zielrufnummer erfolgt.Betreiber von festen Telefondiensten können hinsichtlich der Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, KSchG sind, der Verpflichtung gemäß Absatz 2, auch dahingehend nachkommen, dass die Aktivierung der Ansage durch Wahl eines Präfixes vor der Zielrufnummer erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Der Kunde hat das Recht, kostenlos wieder auf die Schaltung der Ansage zu verzichten.
§ 14 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsEs ist untersagt, am Beginn des Gesprächs eine Ansage wiederzugeben, sofern die Ansage abhängig von der Portierung eines Anschlusses ist.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber hat jedoch eine kostenlose Ansage auf ein gesondertes Verlangen des Teilnehmers kostenfrei zu schalten, wenn diese tariflich relevant ist. Die Schaltung der Ansage hat, ausgenommen der Fälle in Abs. 3, dauerhaft zu erfolgen.Der Betreiber hat jedoch eine kostenlose Ansage auf ein gesondertes Verlangen des Teilnehmers kostenfrei zu schalten, wenn diese tariflich relevant ist. Die Schaltung der Ansage hat, ausgenommen der Fälle in Absatz 3,, dauerhaft zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Betreiber von festen Telefondiensten können hinsichtlich der Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG sind, der Verpflichtung gemäß Abs. 2 auch dahingehend nachkommen, dass die Aktivierung der Ansage durch Wahl eines Präfixes vor der Zielrufnummer erfolgt.Betreiber von festen Telefondiensten können hinsichtlich der Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, KSchG sind, der Verpflichtung gemäß Absatz 2, auch dahingehend nachkommen, dass die Aktivierung der Ansage durch Wahl eines Präfixes vor der Zielrufnummer erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Der Kunde hat das Recht, kostenlos wieder auf die Schaltung der Ansage zu verzichten.
§ 14 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

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