§ 9 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Die Interoperabilität von Diensten beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber, die über übertragene Rufnummern erbracht werden, darf gegenüber jenen Diensten, die vom aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber über nicht übertragene Rufnummern erbracht werden, nicht eingeschränkt sein§ 9 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2022
Die Interoperabilität von Diensten beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber, die über übertragene Rufnummern erbracht werden, darf gegenüber jenen Diensten, die vom aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber über nicht übertragene Rufnummern erbracht werden, nicht eingeschränkt sein§ 9 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

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