§ 7 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

Versionenvergleich

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Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Eine allfällige Diensteunterbrechung für den Teilnehmer hat möglichst kurz zu sein§ 7 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen. Der Dienst darf in keinem Fall länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2022
Eine allfällige Diensteunterbrechung für den Teilnehmer hat möglichst kurz zu sein§ 7 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen. Der Dienst darf in keinem Fall länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.

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