§ 6 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinen Antrag auf Nummernübertragung kann der Teilnehmer beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.
  2. (2)Absatz 2Sobald ein Antrag des Teilnehmers auf Rufnummernübertragung vorliegt und keiner der Verweigerungsgründe nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.Sobald ein Antrag des Teilnehmers auf Rufnummernübertragung vorliegt und keiner der Verweigerungsgründe nach Paragraph 5, Absatz eins, vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen.
§ 6 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsEinen Antrag auf Nummernübertragung kann der Teilnehmer beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.
  2. (2)Absatz 2Sobald ein Antrag des Teilnehmers auf Rufnummernübertragung vorliegt und keiner der Verweigerungsgründe nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.Sobald ein Antrag des Teilnehmers auf Rufnummernübertragung vorliegt und keiner der Verweigerungsgründe nach Paragraph 5, Absatz eins, vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen.
§ 6 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

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