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(1a) Die Nummernübertragungsinformation hat der Teilnehmer während eines aufrechten Vertragsverhältnisses zu beantragen.
(2) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer wie folgt zu übermitteln:
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(2a) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z§ 3 bis Z 5 per E-Mail vom Mobil-Telefondienstebetreiber, bei dem der Teilnehmer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermittelnNÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2015)
(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber. Bei Zustellung mittels Post ist die Nummernübertragungsinformation spätestens einen Werktag nach Antragstellung zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.
(5) Bei einem Antrag einer Nummernübertragungsinformation von mehr als 25 Anschlüssen sind die jeweiligen Nummernübertragungsinformationen spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, gemäß Abs. 2 und 2a zu übermitteln.
(6) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Rufnummer das Nutzungsrecht besitzt.
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(1a) Die Nummernübertragungsinformation hat der Teilnehmer während eines aufrechten Vertragsverhältnisses zu beantragen.
(2) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer wie folgt zu übermitteln:
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(2a) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z§ 3 bis Z 5 per E-Mail vom Mobil-Telefondienstebetreiber, bei dem der Teilnehmer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermittelnNÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2015)
(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber. Bei Zustellung mittels Post ist die Nummernübertragungsinformation spätestens einen Werktag nach Antragstellung zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.
(5) Bei einem Antrag einer Nummernübertragungsinformation von mehr als 25 Anschlüssen sind die jeweiligen Nummernübertragungsinformationen spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, gemäß Abs. 2 und 2a zu übermitteln.
(6) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Rufnummer das Nutzungsrecht besitzt.