§ 2 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Nummernübertragung ist allen Teilnehmern auf deren Antrag für alle Rufnummern, die dem Teilnehmer von einem Mobil-Telefondienstebetreiber zur Nutzung überlassen worden sind, uneingeschränkt einzuräumen§ 2 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

(2) Der abgebende Betreiber hat unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatzrufnummer zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2022
(1) Nummernübertragung ist allen Teilnehmern auf deren Antrag für alle Rufnummern, die dem Teilnehmer von einem Mobil-Telefondienstebetreiber zur Nutzung überlassen worden sind, uneingeschränkt einzuräumen§ 2 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

(2) Der abgebende Betreiber hat unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatzrufnummer zur Verfügung zu stellen.

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