§ 13 ZÄG Versagung der Eintragung

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß § 12 Abs. 1 eingebracht wurde.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.04.2014

(1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß § 12 Abs. 1 eingebracht wurde.

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