§ 9 ZÄG

Zahnärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;

2.

Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(1a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;

2.

der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;

3.

es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

4.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;

5.

die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;

6.

dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(1b) Personen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben

1.

ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.

die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 und 1a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(3) Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

5.

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

6.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(5) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. 3.Ziffer 3Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Absatz eins,, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. (1a)Absatz eins aPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsder/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
    2. 2.Ziffer 2der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unterliegt;
    3. 3.Ziffer 3es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. 4.Ziffer 4die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
    5. 5.Ziffer 5die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. 6.Ziffer 6dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  3. (1b)Absatz eins bPersonen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
    1. 1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. (1c)Absatz eins cDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. 3.Ziffer 3Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Art. 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Artikel 10, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  5. (2)Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1, 1a und 1c anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins,, 1a und 1c anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
  6. (3)Absatz 3Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. 5.Ziffer 5eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. 6.Ziffer 6einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  7. (4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. 1.Ziffer einsin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1c Z 1 und 2) innerhalb von drei Monaten undin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins c, Ziffer eins und 2) innerhalb von drei Monaten und
    2. 2.Ziffer 2in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a und Abs. 1c Z 3 bis 5), innerhalb von vier Monatenin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz eins a und Absatz eins c, Ziffer 3 bis 5), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  8. (5)Absatz 5Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.08.2023
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;

2.

Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(1a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;

2.

der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;

3.

es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

4.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;

5.

die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;

6.

dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(1b) Personen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben

1.

ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.

die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 und 1a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(3) Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

5.

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

6.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(5) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. 3.Ziffer 3Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Absatz eins,, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. (1a)Absatz eins aPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsder/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
    2. 2.Ziffer 2der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unterliegt;
    3. 3.Ziffer 3es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. 4.Ziffer 4die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
    5. 5.Ziffer 5die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. 6.Ziffer 6dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  3. (1b)Absatz eins bPersonen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
    1. 1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. (1c)Absatz eins cDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. 3.Ziffer 3Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Art. 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Artikel 10, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  5. (2)Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1, 1a und 1c anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins,, 1a und 1c anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
  6. (3)Absatz 3Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. 5.Ziffer 5eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. 6.Ziffer 6einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  7. (4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. 1.Ziffer einsin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1c Z 1 und 2) innerhalb von drei Monaten undin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins c, Ziffer eins und 2) innerhalb von drei Monaten und
    2. 2.Ziffer 2in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a und Abs. 1c Z 3 bis 5), innerhalb von vier Monatenin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz eins a und Absatz eins c, Ziffer 3 bis 5), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  8. (5)Absatz 5Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten