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(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
1. | die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe, | |||||||||
2. | die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, | |||||||||
3. | die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen, | |||||||||
4. | die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen, | |||||||||
4a. | die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern, | |||||||||
5. | die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen, | |||||||||
6. | die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und | |||||||||
7. | die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten. |
(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
1. | die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund, | |||||||||
2. | die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und | |||||||||
3. | die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken | |||||||||
für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden. |
(5) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
1. | die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe, | |||||||||
2. | die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, | |||||||||
3. | die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen, | |||||||||
4. | die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen, | |||||||||
4a. | die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern, | |||||||||
5. | die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen, | |||||||||
6. | die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und | |||||||||
7. | die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten. |
(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
1. | die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund, | |||||||||
2. | die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und | |||||||||
3. | die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken | |||||||||
für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden. |
(5) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.