§ 4 ZÄG Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
  2. (2)Absatz 2Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
    2. 2.Ziffer 2die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,die Beurteilung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
    3. 3.Ziffer 3die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,die Behandlung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    4. 4.Ziffer 4die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    5. 4a.Ziffer 4 adie Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,
    6. 5.Ziffer 5die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    7. 6.Ziffer 6die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
    8. 7.Ziffer 7die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
    1. 1.Ziffer einsdie Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
    3. 3.Ziffer 3die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
    für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.
  5. (5)Absatz 5Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, berechtigt wurden.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 10.04.2008 bis 24.05.2022
  1. (1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
  2. (2)Absatz 2Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
    2. 2.Ziffer 2die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,die Beurteilung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
    3. 3.Ziffer 3die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,die Behandlung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    4. 4.Ziffer 4die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    5. 4a.Ziffer 4 adie Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,
    6. 5.Ziffer 5die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    7. 6.Ziffer 6die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
    8. 7.Ziffer 7die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
    1. 1.Ziffer einsdie Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
    3. 3.Ziffer 3die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
    für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.
  5. (5)Absatz 5Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, berechtigt wurden.

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