§ 9 E-ControlG Rechtsschutz

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEntscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs. 2 und Angelegenheiten des § 5 Abs. 4 handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Absatz 2 und Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 4, handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  2. (2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie § 69 Abs. 2 GWG 2011 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des § 7 AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere § 7 Abs. 1 Z 4 AVG.Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des Paragraph 7, AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG.
  3. (3)Absatz 3Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (§ 5 Abs. 4) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (Paragraph 5, Absatz 4,) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  4. (4)Absatz 4Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
  5. (51)Absatz 5einsDie E-Control kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, BeschwerdeRevision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  6. (2)Absatz 2Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010, Paragraph 24, Absatz eins, GWG 2011 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEntscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs. 2 und Angelegenheiten des § 5 Abs. 4 handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Absatz 2 und Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 4, handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  2. (2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie § 69 Abs. 2 GWG 2011 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des § 7 AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere § 7 Abs. 1 Z 4 AVG.Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des Paragraph 7, AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG.
  3. (3)Absatz 3Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (§ 5 Abs. 4) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (Paragraph 5, Absatz 4,) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  4. (4)Absatz 4Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
  5. (51)Absatz 5einsDie E-Control kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, BeschwerdeRevision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  6. (2)Absatz 2Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010, Paragraph 24, Absatz eins, GWG 2011 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.

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