§ 9 E-ControlG Rechtsschutz

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-ControlRegulierungsbehörde zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010, Paragraph 24, Absatz eins, GWG 2011 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. (2)Absatz 2Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß § 134 Abs. 1 ElWG, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß Paragraph 134, Absatz eins, ElWG, Paragraph 24, Absatz eins, GWG 2011 und Paragraph 69, Absatz eins und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-ControlRegulierungsbehörde zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010, Paragraph 24, Absatz eins, GWG 2011 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. (2)Absatz 2Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß § 134 Abs. 1 ElWG, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß Paragraph 134, Absatz eins, ElWG, Paragraph 24, Absatz eins, GWG 2011 und Paragraph 69, Absatz eins und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.

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