§ 18 BFV

Betriebsfunkverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Betriebsfunkverordnung, BGBl. Nr. 264/2004 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 264/2004), außer Kraft.

(2) Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, erfolgte unter der Zahl 2011/151/A.

(3) § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Stand vor dem 12.12.2019

In Kraft vom 12.01.2012 bis 12.12.2019

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Betriebsfunkverordnung, BGBl. Nr. 264/2004 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 264/2004), außer Kraft.

(2) Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, erfolgte unter der Zahl 2011/151/A.

(3) § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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