§ 1 BSchG

Beschußgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.1984 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle im Inland angefertigten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind, ehe sie feilgeboten oder in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben.
  2. (2)Absatz 2Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.
  3. (3)Absatz 3Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.

(1) Im Inland hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben. Die Prüfungen sind grundsätzlich Einzelprüfungen. Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik können jedoch für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen anstelle der Einzelprüfungen Typenprüfungen vorgesehen werden, wenn wegen der konstruktiven Merkmale, der verwendeten Werkstoffe oder der Art der Benützung solcher Handfeuerwaffen keine Beeinträchtigung ihrer Funktions- und Handhabungssicherheit zu erwarten ist. Dabei ist auf die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1975) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind nähere Regelungen über die Durchführung der Typenprüfung zu treffen.

(2) Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.

(3) Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.

(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.

Stand vor dem 08.06.1984

In Kraft vom 01.08.1951 bis 08.06.1984
  1. (1)Absatz einsAlle im Inland angefertigten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind, ehe sie feilgeboten oder in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben.
  2. (2)Absatz 2Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.
  3. (3)Absatz 3Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.

(1) Im Inland hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben. Die Prüfungen sind grundsätzlich Einzelprüfungen. Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik können jedoch für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen anstelle der Einzelprüfungen Typenprüfungen vorgesehen werden, wenn wegen der konstruktiven Merkmale, der verwendeten Werkstoffe oder der Art der Benützung solcher Handfeuerwaffen keine Beeinträchtigung ihrer Funktions- und Handhabungssicherheit zu erwarten ist. Dabei ist auf die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1975) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind nähere Regelungen über die Durchführung der Typenprüfung zu treffen.

(2) Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.

(3) Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.

(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.

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