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(1) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten am 1. April 2005 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2) aufgehoben durch § 6 BGBl. I Nr. 13/2014und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind nach dem 31. März 2005 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.)
(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 6, § 7 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. April 2005 entstanden ist.
(1) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten am 1. April 2005 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2) aufgehoben durch § 6 BGBl. I Nr. 13/2014und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind nach dem 31. März 2005 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.)
(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 6, § 7 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. April 2005 entstanden ist.