§ 48 SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 48, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Für Schaumwein der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 Grad CºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.Für Schaumwein der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 Grad CºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.
  5. (5)Absatz 5Erzeugungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,)

  6. (6)Absatz 6Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3. Der Inhaber des Betriebes hat innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen.Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, Der Inhaber des Betriebes hat innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Stand vor dem 19.12.2003

In Kraft vom 01.01.1995 bis 19.12.2003
Paragraph 48, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Für Schaumwein der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 Grad CºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.Für Schaumwein der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 Grad CºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.
  5. (5)Absatz 5Erzeugungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,)

  6. (6)Absatz 6Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3. Der Inhaber des Betriebes hat innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen.Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, Der Inhaber des Betriebes hat innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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