§ 44 SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, Österreich schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 11a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 31.12.2009 bis 30.06.2020

(1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, Österreich schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 11a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet.

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