§ 29 SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 26, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
  2. (2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 14, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 26, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
  2. (2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 14, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

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