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(1) Die Zulassung einer Jacht zur SeeschiffahrtSeeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind.
(2) Die Zulassung zur SeeschiffahrtSeeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.
(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.
(4) Bei der Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben; in diesem Fall ist abweichend von Abs. 2 ein Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung nicht auszustellen.
(1) Die Zulassung einer Jacht zur SeeschiffahrtSeeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind.
(2) Die Zulassung zur SeeschiffahrtSeeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.
(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.
(4) Bei der Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben; in diesem Fall ist abweichend von Abs. 2 ein Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung nicht auszustellen.