§ 1 SeeSchFG

Seeschifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische SeeschiffeJachten Anwendung.

(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische SeeschiffeJachten Anwendung.

(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.

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