§ 40 WeinG (weggefallen)

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsObstwein, der aus Äpfeln oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung (wie zB Bauernmost) in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einskein Wasserzusatz erfolgt ist,
    2. 2.Ziffer 2kein Zucker zugesetzt wurde und
    3. 3.Ziffer 3keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxid, verwendet wurden.
  2. (2)Absatz 2Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Abs. 1 entspricht, unzulässig.Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Absatz eins, entspricht, unzulässig.
§ 40 WeinG (weggefallen) seit 21.06.2013 weggefallen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 18.11.2009 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz einsObstwein, der aus Äpfeln oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung (wie zB Bauernmost) in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einskein Wasserzusatz erfolgt ist,
    2. 2.Ziffer 2kein Zucker zugesetzt wurde und
    3. 3.Ziffer 3keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxid, verwendet wurden.
  2. (2)Absatz 2Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Abs. 1 entspricht, unzulässig.Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Absatz eins, entspricht, unzulässig.
§ 40 WeinG (weggefallen) seit 21.06.2013 weggefallen.

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